09.06.2011 | Arztstrafrecht
Bundesgerichtshof lässt Großen Senat prüfen, ob Vertragsärzte Amtsträger sind
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Beschluss vom 5. Mai 2011 (Az: 3 StR 458/10, Abruf-Nr. 111655) dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vorgelegt, ob ein Vertragsarzt im Rahmen der Behandlung von GKV-Patienten Amtsträger im strafrechtlichen Sinne oder Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen ist. Wäre dies der Fall, kann sich der Vertragsarzt wegen eines Amtsdelikts nach den §§ 331 ff. Strafgesetzbuch oder jedenfalls wegen Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr strafbar machen.
Vertragsärzte sehen sich in der jüngeren Vergangenheit zunehmend mit erheblichen strafrechtlichen Vorwürfen konfrontiert. Im Kern geht es um die Frage, ob Vertrags(zahn)ärzte als „Beauftragte“ der gesetzlichen Krankenkassen oder gar als Amtsträger anzusehen sind und sich strafbar machen, wenn sie Vergünstigungen von Dritten erhalten. Einzelheiten hierzu haben wir im ZWD Nr. 5/2011 S. 8 erläutert. Die für den 5. Mai mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH ist wider Erwarten nicht ergangen. Vielmehr hat der BGH die maßgeblichen Fragestellungen dem Großen Senat zur Beantwortung vorgelegt, weil die Entscheidung - worauf der BGH selbst ausdrücklich hinweist - erhebliche Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im weit verbreiteten Bereich des „Pharmamarketing“ hat. Wir halten Sie in dieser Frage auf dem Laufenden.