01.07.1998 · Fachbeitrag · Arztrecht
MDK kann doch Unterlagen und Auskünfte verlangen
| Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, daß sowohl die Krankenkasse als auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen und Auskünften gegenüber dem Zahnarzt haben. Das Gericht argumentiert wie folgt: Der Herausgabeanspruch ergibt sich zum einen aus den §§ 275 Absatz 4 und 276 Absatz 2 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V). Danach sollen die Krankenkassen und ihre Verbände bei Erfüllung anderer Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst zu Rate ziehen. Da das Gericht die Befundunterlagen des Vertragszahnarztes als „Sozialdaten” ansieht, erlaubt § 276 Absatz 2 SGB V, daß Sozialdaten erhoben und gespeichert werden, soweit dies für gutachterliche Stellungnahmen nach § 275 erforderlich ist. Folglich sind die „Leistungserbringer verpflichtet, Sozialdaten auf Anforderung des Medizinischen Dienstes unmittelbar an diesen zu übermitteln, soweit dies für eine gutachterliche Stellungnahme und Prüfung erforderlich ist”. |
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