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  • 01.04.2006 | Arztrecht

    Behandlungsfehler des Kollegen: Zahnarzt muss keine falsche Rücksicht nehmen

    Ein Zahnarzt ist nicht verpflichtet, dem Patienten gegenüber zu verschweigen, wenn einem Kollegen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Dies ist das Ergebnis eines Rechtsstreits, den ein Zahnarzt vor dem Verwaltungsgericht Minden gegen seine Kammer geführt hatte (Urteil vom 30. Juni 2005, Az: 7 K 818/04).  

    Der Fall

    Eine Patientin suchte in der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Zahnarztes einen Kollegen auf, weil sie Probleme mit einer eingesetzten Brücke beklagte. Der aufgesuchte Kollege gab der Patientin zu verstehen, dass die Brücke funktionsuntüchtig sei.  

     

    Von diesem Verhalten erfuhr die zuständige Zahnärztekammer, woraufhin sie gegenüber dem Kollegen schriftlich missbilligte, dass er eine Patientin auf den Behandlungsfehler eines Kollegen – eine unzureichende Brückenversorgung – aufmerksam gemacht hatte. Eine Konstellation also, die jeden (Zahn-)Arzt gleichermaßen treffen kann.  

    Die Entscheidung

    Das Gericht vermochte in dem Verhalten des Zahnarztes jedoch kein berufswidriges Verhalten zu erkennen. Es wies darauf hin, dass die Berufsordnung der Zahnärztekammer zwar der Erhaltung des Vertrauens in den Berufsstand des Zahnarztes und darüber hinaus auch der Gesundheit der Patienten dient. Dem steht jedoch gegenüber, dass die Einschätzung des Zahnarztes über die Arbeit seines Kollegen im vorliegenden Fall zutreffend war. Insofern hatte sich der behandelnde Zahnarzt gegenüber der Patientin sachlich und inhaltlich gut vertretbar geäußert. Darin war deshalb auch kein rücksichtsloses oder unkollegiales Verhalten gegenüber einem Berufskollegen zu sehen.