08.04.2011 | Arzt- und Berufsrecht
Zulässigkeit von „Blickfangwerbung“ einer Zahnarztpraxis
von Norman Langhoff, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, RöverBrönner, Berlin, www.roeverbroenner.de
Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Berlin hat in einer Entscheidung vom 12. Januar 2011 (Az: 90 K 5.10 T, Abruf-Nr. 111208) unter anderem die großflächige Werbung eines Zahnarztes („Blickfangwerbung“) berufsrechtlich gebilligt. Das Urteil fügt sich damit in die Reihe zunehmend werbefreundlicher Rechtsprechung zu ärztlicher Werbung ein, enthält aber auch Besonderheiten.
Der Fall
Ein Zahnarzt hatte oberhalb der Fensterfront seiner an einem Verkehrsknotenpunkt im Süden Berlins ebenerdig gelegenen Praxis in Großbuchstaben vor hellem Hintergrund auf einer Länge von etwa zehn Metern und einer Höhe von etwa einem Meter die Worte „Zahnarztpraxis am B.“ angebracht.
Die Zahnärztekammer (ZÄK) Berlin erteilte dem beschuldigten Zahnarzt eine berufsrechtliche Rüge verbunden mit der Auflage, 1.000 Euro zu zahlen. Auf den erfolglosen Einspruch des Zahnarztes gegen den Bescheid der ZÄK sprach das Gericht den Zahnarzt vom Vorwurf berufswidriger Werbung und unkollegialen Verhaltens frei.
Tragende Entscheidungsgründe und Erwägungen
Dem Zahnarzt ist nur berufswidrige Werbung verboten. Interessengerechte und sachangemessene Informationen, die keinen Irrtum erregen und Gemeinwohlbelange nicht gefährden („keine unerwünschte Kommerzialisierung des Arztberufes“) sind berufsrechtlich zulässig.
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