12.01.2010 | Arzt- und Berufsrecht
Wiederholte „Steuersünden“ können die Approbation kosten
von Rechtsanwalt Michael Lennartz, Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) vom 4. Dezember 2009 (Az: 8 LA 167/09, Abruf-Nr. 100084) können beharrliche „Steuersünden“ zum Entzug der Approbation führen.
Der Fall
Ein niedergelassener Augenarzt gab für die Jahre 1994 bis 2004 erhebliche Einnahmen aus der Praxistätigkeit nicht an, wobei sich bis einschließlich Februar 2008 ein Steuerrückstand von 877.000 Euro ergab. Im November 2007 wurde der Arzt wegen Steuerhinterziehungen allein für die Jahre 2000 bis 2004, die zu einem Steuerschaden von knapp 300.000 Euro geführt hatten, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt.
Dem Arzt wurde wegen seiner wiederholten Straftaten die Approbation gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO entzogen, da er zur Ausübung des ärztlichen Berufes „unwürdig“ und „unzuverlässig“ war.
Das Urteil
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