10.08.2009 | Arzt- und Berufsrecht
BVerwG bestätigt: Rabatte für Implantate müssen an Patienten weitergegeben werden
Eine Fachzahnärztin für Oralchirurgie mit Tätigkeitsschwerpunkt Implantologie wollte von ihrer Landeszahnärztekammer wissen, ob sie Nachlässe jeglicher Art, die sie von Herstellern bzw. Lieferanten auf Zahnimplantate erhält, an Privatpatienten weiterreichen muss, wenn diese über einen Barzahlungsrabatt von drei Prozent hinausgehen. Nach Ansicht der Kammer müssen die Rabatte weitergegeben werden, was aus § 3 und § 10 Abs. 1 Nr. 6 GOZ folge. Ohne die Weitergabe könne der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil des Patienten und seiner Erstattungsstellen erfüllt sein. Daraufhin zog die Zahnärztin vor Gericht und verlor in erster und zweiter Instanz.
Am 25. März 2009 (Az: 8 C 1/09; Abruf-Nr. 092253) scheiterte die Zahnärztin nun auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Zwar hielt das BVerwG die Klage bereits für unzulässig, weil diese Frage kein zwischen der Zahnärztin und der Zahnärztekammer bestehendes Rechtsverhältnis betreffe. Gleichwohl betonte das Gericht, dass das Verbot der Annahme wirtschaftlicher Vergünstigungen auf sachgemäßen Erwägungen des Gemeinwohls beruhe. Es solle dadurch gewährleistet sein, dass der Zahnarzt sich bei der Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln, Materialien etc. nur von medizinischen Erwägungen im Interesse der Patienten leiten lasse.