10.05.2011 | Arzt- und Berufsrecht
Amtsgericht: Professionelle Zahnreinigung durch Zahnkosmetikerin ist strafbar
von Rechtsanwalt Michael Lennartz, Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu
Das Amtsgericht (AG) Nürtingen hat mit Urteil vom 17. März 2011 (Az: 16 Cs 115 Js 93733/08, Abruf-Nr. 111503) Aktivitäten einer „Zahnkosmetikerin“, die professionelle Zahnreinigungen im Airflow-Verfahren durchführte, für strafbar gehalten. Der Ausgang dieses noch nicht rechtskräftigen Strafverfahrens ist insbesondere für die Abgrenzung zwischen rein kosmetischen Behandlungen und Behandlungen, die einer zahnärztlichen Approbation bedürfen, von besonderem Interesse.
Der Fall
Eine ausgebildete Zahnmedizinische Fachassistentin führte in ihrem Zahnkosmetikstudio Behandlungsmaßnahmen der ästhetischen Zahnheilkunde mittels eines „Airflow“-Pulverstrahlgerätes durch. Konkret wurde der Betreiberin des Zahnkosmetikstudios vorgeworfen, diese Behandlungsmaßnahmen in drei Fällen durchgeführt zu haben, ohne die Zahnheilkunde auszuüben bzw. auf Anordnung eines berechtigten Zahnarztes im Wege der Delegation zu handeln.
Die Entscheidung
Das AG Nürtingen kommt zu dem Ergebnis, dass die von der Studiobetreiberin durchgeführte Entfernung von Zahnverfärbungen und Zahnbelag unter Verwendung eines Airflow-Gerätes den Straftatbestand der §§ 18 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 3 Zahnheilkundegesetz (ZHG) erfüllt, da es sich um die Ausübung von Zahnheilkunde handelt.
Einer Straftat nach dem §§ 18 Nr. 1, 1 Abs. 1, Abs. 3 ZHG mache sich schuldig, wer im Geltungsbereich des ZHG die Zahnheilkunde dauernd ausübe, ohne eine Approbation oder Berufserlaubnis zu besitzen. Die Zahnreinigung im Airflow-Verfahren sei Ausübung der Zahnheilkunde und unterfalle damit dem normierten Zahnarztvorbehalt. Bei der Verwendung von Luft-Pulver-Wasserstrahlgeräten würden kleinste Pulverpartikel verschiedener Stoffe (Salze, Metalle) mit Wasser von einem starken Luftstrom transportiert und konstruktionsbedingt an der Austrittsdüse beschleunigt. Beim Auftreffen dieser Teilchen auf die Oberfläche des Zahnes führe diese Bewegungsenergie zu einem Substanzabtrag von Belägen auf dem Zahn und von Zahnhartsubstanz.
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