01.07.2004 · Fachbeitrag · Arzt- und Berufsrecht
Altersgrenze gilt nicht bei Vertretung
| Zahnärzte dürfen sich im Rahmen der genehmigungsfreien Urlaubs,- Krankheits- bzw. Fortbildungsvertretung gemäß § 32 Absatz 1 der Zulassungsverordnung für Zahnärzte auch durch einen Zahnarzt vertreten lassen, der das 68. Lebensjahr bereits vollendet hat. So lautet die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. Juni 2004 (Az: B 6 KA 11/04 R). Nach Ansicht des Gerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Zahnarzt, der älter als 68 Jahre ist, schlechthin außer Stande ist, die Aufgaben eines Vertreters in einer vertragszahnärztlichen Praxis ordnungsgemäß zu erfüllen. |
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