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  • 13.10.2008 | Arbeitssicherheit

    Die Gefährdungsanalyse nach dem Arbeitsschutzgesetz – so gehen Sie vor!

    von Christine Baumeister, Beratung - Training - Konzepte, Haltern

    Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Arbeitgeber, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dabei hat er unter Berücksichtigung der in seinem Betrieb anfallenden Tätigkeiten eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen vorzunehmen. Entsprechende Vorgaben ergeben sich auch aus der Biostoff- und der Gefahrstoffverordnung. Dieser Beitrag gibt Empfehlungen, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten sollten. Zudem erhalten Sie eine Übersicht über relevante Gefährdungen und Schutzmaßnahmen in der Zahnarztpraxis.  

    Unterrichtung der Beschäftigten

    Vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen sind Beschäftigte in ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten. Diese Unterweisung ist regelmäßig zu wiederholen (mindestens einmal jährlich).  

    Die Gefährdungsanalyse

    Die Gefährdungsanalyse besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten in schriftlicher Form. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Dabei sind zwei Methoden zu unterscheiden: die direkte und die indirekte Gefährdungsanalyse. Die direkte Gefährdungsanalyse findet statt  

     

    • in der Planungsphase
    • durch Arbeitsplatzbesichtigung
    • durch Arbeitsablaufanalyse

     

    Die indirekte Gefährdungsanalyse gewinnt ihre Erkenntnisse durch die Untersuchung eines Arbeitsunfalls. Beide Gefährdungsanalysen ergänzen sich.