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  • 13.10.2008 | Arbeitsrecht

    Vorsicht Falle bei der Kündigung: Beachten Sie die aktuellen Urteile zu Formfehlern!

    Kündigungen von Arbeitsverhältnissen müssen wegen ihrer weitreichenden Bedeutung eindeutig schriftlich erklärt werden. Aktuelle Urteile zeigen, dass hierbei immer wieder Fehler gemacht werden.  

    Unterschrift aller Gesellschafter bei Gemeinschaftspraxen

    In (zahn-)ärztlichen Gemeinschaftspraxen bedarf es grundsätzlich der Unterschrift aller Gesellschafter unter der Kündigungserklärung. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, ist die Kündigung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht fort. So lautet die Entscheidung des Arbeitsgerichts (ArbG) Düsseldorf vom 19. Mai 2008 (Az: 3 Ca 1127/08, Abruf-Nr. 083039).  

     

    Im zugrunde liegenden Fall hatte lediglich ein Arzt der Gemeinschaftspraxis das Arbeitsverhältnis mit einer Helferin beendet. Das Schreiben war zwar mit Briefkopf der Gemeinschaftspraxis verfasst, jedoch nur von dem einen Arzt unterschrieben. In dem Schreiben hieß es: „Hiermit kündige ich das Arbeitsverhältnis …“. Das war dem ArbG Düsseldorf zu wenig: Es entschied zugunsten der Arbeitnehmerin mit der Begründung, dass die Kündigungserklärung die notwendige Schriftform nicht gewahrt habe.  

     

    Praxistipp: Kann im Einzelfall ein Gesellschafter nach entsprechender Absprache nur allein handeln, zum Beispiel weil ein Partner verreist ist, muss er in der Kündigungserklärung zum Ausdruck bringen, dass er für die Gemeinschaftspraxis tätig wird. Es bietet sich eine Formulierung an, nach der „die Gemeinschaftspraxis das Arbeitsverhältnis kündigt“. Zudem sollte die Unterschrift mit dem Zusatz „als alleiniger Vertreter der Gemeinschaftspraxis“ erfolgen (so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.11.2007, Az: 6 AZR 1108/06).  

    Keine Kündigung per Telefax