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  • 09.06.2011 | Arbeitsrecht

    Sachgrundlose Befristung ist nun auch bei zuvor angestellten Mitarbeitern möglich

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund bis zu zwei Jahre nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu befristen, steht eine frühere Beschäftigung des Arbeitnehmers bei dem betreffenden Arbeitgeber nicht entgegen, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden (Az: 7 AZR 716/09, Abruf-Nr. 111301).  

    Hintergrund

    Befristete Arbeitsverträge sind ein wichtiger Bestandteil erfolgreicher Personalplanung. Zeitweilig auf Grund von Elternzeit oder Krankheit ausfallende Arbeitnehmer können „nahtlos“ durch Vertretungspersonal ersetzt werden. Auch zur Erprobung bietet sich ein befristetes Arbeitsverhältnis an. Grundsätzlich gibt es zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen: die bloße Zeitbefristung und die Zweckbefristung, bei der ein sachlicher Grund notwendig ist.  

     

    Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine befristete Anstellung ohne sachlichen Grund für die Dauer von zwei Jahren möglich. Allerdings ist dabei zu beachten, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall keine Vorbeschäftigung als Arbeitnehmer in dieser Praxis oder einer Filiale der Praxis haben darf. Jedes vorherige Arbeitsverhältnis ist schädlich für eine Zeitbefristung.  

     

    Beispiel 1

    Eine ZMF verlässt die Praxis des Zahnarztes Z auf eigenen Wunsch zum 30. Juni 2010. Nun möchte sie zum 1. August 2011 gern ihre Tätigkeit in der Praxis wieder aufnehmen. Z kann die ZMF jedoch nur unbefristet anstellen, weil eine Vorbeschäftigung als Arbeitnehmerin im Sinne des TzBfG vorliegt.  

    Diese Einschränkung gilt allerdings nicht, soweit die Vorbeschäftigungen Praktika oder Ausbildungsverhältnisse waren.