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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Zahnarzt verlor seine Approbation, weil er wiederholt gegen das Verbot von Faltenunterspritzungen verstoßen hatte

    | Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Beschluss vom 17. Mai 2017 (Az. 13 A 168/16 ) einem Zahnarzt die Approbation entzogen, weil er jahrelang gegen das Verbot der Faltenunterspritzungen verstoßen hatte. |

    Unzuverlässigkeit durch wiederholte Verstöße bewiesen

    Das Gericht begründete diesen Schritt wie folgt: Der Zahnarzt hat seine Unzuverlässigkeit dadurch unter Beweis gestellt, dass er immer wieder gegen das Verbot verstoßen hat. Er hätte die Frage, ob eine Faltenunterspritzung von einem Zahnarzt durchgeführt werden darf oder nicht, gerichtlich klären lassen können. Statt dessen habe er seine persönlichen - finanziellen - Interessen vor die Einhaltung der seine Berufsausübung regelnden Vorschriften gesetzt. Und das, obwohl ihm bereits deutlich vor Augen geführt worden sei, dass sein Verhalten nicht im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Die den Strafurteilen zugrunde liegenden Taten zeigten zudem, dass der Zahnarzt trotz bestandskräftiger Ordnungsverfügung und erfolgter Verurteilungen nicht bereit sei, die Grenzen seiner beruflichen Tätigkeit zu erkennen und zu achten.

    BVG: Faltenunterspritzungen sind keine Ausübung der Zahnheilkunde

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVG) entschied bereits per Beschluss vom 17. Januar 2014 (Az. 3 B 48.13) im Falle einer Zahnärztin in letzter Instanz zu Faltenunterspritzungen: Als Krankheit sei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die von der Zahnärztin beabsichtigte Tätigkeit keine Ausübung der Zahnheilkunde ist, weil sie nicht den geforderten Behandlungsbezug zum Bereich der Zähne, des Mundes oder der Kiefer - einschließlich der dazugehörigen Gewebe - aufweist. Vielmehr seien Faltenunterspritzungen nach ihrem räumlichen Ansatz und dem Zweck des Eingriffs ausschließlich auf eine Behandlung der Gesichtshaut und der Haut des Halses gerichtet.

     

    Es stünde der Zahnärztin frei, entsprechende Qualifikationen zu erwerben.

    Quelle: ID 44803194