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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    LAG Rheinland-Pfalz: Aktuelle Entscheidung zum Arbeitszeugnis

    | Das Arbeitszeugnis gibt immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten, weil Arbeitnehmer mit der Benotung und sonstigen Formulierungen nicht einverstanden sind. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat sich in einem aktuellen Urteil vom 09.11.2017 (Az. 5 Sa 314/17 ) zu den Anforderungen an ein Arbeitszeugnis geäußert. In der Urteilsbegründung heißt es zu verschiedenen Punkten: |

    Kein Anspruch auf ein ungeknicktes Zeugnis

    „Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, erfüllt ein Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, z. B. durch Schwärzungen …“

    Kein Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis

    „Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein ungetackertes Zeugnis. Auf seine subjektiven Vorstellungen, die er zu einer allgemein verschlüsselten Bedeutung der Verwendung von Heftklammern entwickelt hat, kommt es nicht an. … Anders als der Kläger meint, gibt es keinerlei Belege dafür, dass ein ‚getackertes Zeugnis‘ einem unbefangenen Arbeitgeber mit Berufs- und Branchenkenntnis signalisiert, der Zeugnisaussteller sei mit dem Arbeitnehmer nicht zufrieden gewesen.“

    Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum bei den Formulierungen

    „Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keine inhaltlichen Änderungen am Zeugnistext verlangen kann. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis im Einzelnen zu verfassen. Die Formulierung und Ausdrucksweise steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Maßstab ist dabei ein wohlwollender verständiger Arbeitgeber. Der Arbeitgeber hat insoweit einen Beurteilungsspielraum. Dies gilt insbesondere für die Formulierung von Werturteilen. Sie lässt sich nicht bis in die Einzelheiten regeln und vorschreiben.“

    Kein Anspruch auf persönliche Empfindungen im Arbeitszeugnis

    „…Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, im Schlusssatz des Zeugnisses einen Ausdruck des Bedauerns (‚Wir bedauern dies sehr ...‘) und gute Wünsche (‚... weiterhin viel Erfolg‘) aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Schlusssatz des Zeugnisses persönliche Empfindungen ‒ wie Bedauern, Dank oder gute Wünsche ‒ zum Ausdruck zu bringen. Ist ein Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber verwendeten Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung, sondern auf ein Zeugnis ohne jeden Schlusssatz …“

    Quelle: ID 45131491