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  • 01.10.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Fristen zur Abgabe der Honorarabrechnung sind nicht ausschließlich und endgültig

    Fristen zur Abgabe der Honorarabrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung, nach deren Ablauf in jedem Fall ein vollständiger und endgültiger Vergütungsausschluss besteht, sind unverhältnismäßig. Eine korrekte Abrechnung muss auch noch nachgereicht werden können, wenn die zunächst eingereichte Abrechnung objektiv erkennbar unzutreffend war. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 29. August 2007 (Az: B 6 KA 29/06 R) entschieden.  

     

    Im Urteilsfall hatte eine Ärztin nach Erhalt ihres Honorarbescheides festgestellt, dass die von ihr eingereichte Abrechnung unvollständig war. Die auf Diskette erfolgte Quartalsabrechnung ergab bei ungefähr gleicher Patientenzahl wie in den vorangegangenen Quartalen ein Honorarvolumen von nur etwa einem Viertel ihres bisherigen Quartalshonorarvolumens. Zudem wies die Abrechnung offensichtliche Ungereimtheiten wie zum Beispiel ein mehrfaches Fehlen von Ordinationsgebühren auf. Den daraufhin ergangenen Honorarbescheid reklamierte die Ärztin sofort. Zudem reichte sie eine neue korrigierte Abrechnung ein, was die KV jedoch für verspätet hielt.  

     

    Das BSG hingegen erachtete die nachgereichte Abrechnung für zulässig. Aufgrund des auffällig niedrigen Honorarvolumens im Vergleich zum Vorquartal sowie des mehrfachen Fehlens der Ordinationsgebühr habe sich der Schluss auf eine unzutreffende Abrechnung aufgedrängt. Ist eine zunächst eingereichte Abrechnung jedoch objektiv erkennbar unzutreffend, muss es gestattet sein, die Abrechnung neu einzureichen, so das Gericht.