04.03.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Freiberufler können Wertpapiere im gewillkürten Betriebsvermögen halten
Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg kann eine Freiberuflersozietät ihre Liquiditätsreserve auch in gängigen Aktien oder Fondsanteilen anlegen, ohne dass dadurch der betriebliche Zusammenhang gelöst wird (Urteil vom 25. April 2007, Az: 2 K 239/05, Abruf-Nr. 073460). Dieser Entscheidung wird künftig eine noch größere Bedeutung zukommen. Denn Selbstständige werden voraussichtlich zunehmend in Erwägung ziehen, Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuführen, um den Nachteilen der Abgeltungssteuer im Privatbereich zu entgehen.
Ein Wirtschaftsgut kann zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn es den Betrieb fördert. Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen, nur weil eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung vorliegt. So können Aktien und Aktienfonds, die in der Regel Erträge erwirtschaften und leicht liquidierbar sind, grundsätzlich das Betriebskapital stärken. Das gilt nur dann nicht, wenn im Zeitpunkt von Anschaffung oder Einlage bereits Verluste zu erwarten sind. Sollen aber finanzielle Mittel für Ersatzinvestitionen laufend angespart und nicht durch Kredite finanziert werden, ist diese Anlageentscheidung von Freiberuflern legitim und steuerlich grundsätzlich zu akzeptieren. Ob dieses Vorgehen im konkreten Einzelfall sinnvoll ist, sollte frühzeitig mit dem steuerlichen Berater besprochen werden.