01.04.2006 | Aktuelle Rechtsprechung
Bundesverfassungsgericht gestattet Steuerbelastung von mehr als 50 Prozent
Im Einkommensteuerrecht existiert kein so genannter Halbteilungsgrundsatz, wonach eine Steuerbelastung die Hälfte der Einkünfte nicht übersteigen darf. Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Urteil vom 18. Januar 2006 (Az: 2 BvR 2194/99) entschieden.
Hintergrund
In dem Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde ging es um die Frage, ob Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bei der Steuerbelastung des Einzelnen nur eine absolute Obergrenze zulässt. Im Detail musste das Gericht entscheiden, ob die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer die Hälfte des erwirtschafteten Einkommens nicht übersteigen darf.
Steuern werden naturgemäß besonders ungern gezahlt, wenn nach den steuerlichen Abzügen nur noch wenig von dem erwirtschafteten Einkommen übrig bleibt. In diesen Fällen entsteht leicht der Eindruck, dass der Bürger zunehmend für den Staat arbeitet.
In die seit Jahren andauernde Diskussion über die Auswirkungen der Abgabenlast, deren Senkung und der damit erhofften Konjunkturbelebungen mischten sich in der Vergangenheit auch die Gerichte ein. Denn bereits im Jahr 1995 entschied das BVerfG den umstrittenen so genannten Halbteilungsgrundsatz, der vereinfacht besagte, dass die Gesamtabgabenlast von Bürgern und Unternehmern höchstens die Hälfte der Einkünfte ausmachen darf.
Das Urteil
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