13.10.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Bundesgerichtshof gestattet Ernährungsberatung in Praxisräumen
von Fachanwalt für Medizinrecht Ralf Lächler, Kanzlei Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Balingen, www.kp-recht.de
Mit Urteil vom 29.05.2008 (Az: I ZR 75/05, Abruf-Nr. 083038) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das „Geschäftsmodell“ einer gewerblichen Ernährungsberatung in den Räumen einer Arztpraxis berufsrechtlich gebilligt.
Der Fall
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen ein spezielles Programm zur Gewichtsreduktion angeboten. In dieser Ernährungsberatung waren auch Ärzte als Ernährungsberater eingebunden, die in ihrer jeweiligen Praxis eine derartige gewerbliche Leistung erbringen konnten. Das Unternehmen wurde hierauf von einer Wettbewerbszentrale abgemahnt. Diese war der Auffassung, dass die gewerbliche Ernährungsberatung in den Räumen einer Arztpraxis grundsätzlich unzulässig sei und gegen § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 5 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte in Hessen verstoßen würde. Es handele sich insoweit um ein „berufswidriges Verhalten“.
Die Entscheidung des BGH
Nach Auffassung des BGH stellt die Werbung des Unternehmens keine Anstiftung der angesprochenen Ärzte zu einem berufswidrigen Verhalten dar. Das Gericht hat in seiner Begründung insbesondere der Bewertung des Berufungsgerichts widersprochen, wonach die Durchführung einer gewerblichen Ernährungsberatung in den Räumen von Arztpraxen unzulässig sei. Die Kernaussage der Entscheidung lautet:
Ein Arzt, der in den Räumen seiner Praxis eine gewerbliche Ernährungsberatung durchführt, handelt weder berufswidrig noch wettbewerbswidrig, wenn er diese Tätigkeit im übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält. Eine zwangsläufig räumliche Trennung der Praxis von der Ernährungsberatungstätigkeit ist somit nicht erforderlich.
Fazit aus Sicht des Zahnarztes
Die Entscheidung erleichtert auch Zahnärzten die Eröffnung weiterer Einnahmemöglichkeiten, indem zusätzlich zur Praxistätigkeit eine gewerbliche Tätigkeit in den Praxisräumen für zulässig erklärt wird. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entspricht, die (Zahn-)Ärzten grundsätzlich eine gewerblich-unternehmerische Tätigkeit auf dem Gebiet des Heilwesens gestattet. Die Ausübung eines „parallelen Gewerbes“ ist möglich und kann lediglich dann untersagt werden, wenn diese Tätigkeit mit den Grundsätzen des Arztberufes kollidiert. Gefordert ist, dass die Tätigkeitsbereiche zeitlich, organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich getrennt bleiben. Die notwendige berufsrechtliche Trennung der Bereiche ergibt sich im Übrigen bereits aus steuerlichen Gründen, dann das Steuerrecht verlangt zwingend getrennte Kassen und Buchführung. Eine räumliche Trennung der Bereiche ist erfreulicherweise nicht notwendig.
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