01.04.2006 | Aktuelle Rechtsprechung
BGH-Urteil: Auch nicht indizierte ärztliche Leistungen sind nur nach GOÄ abrechenbar
Ganz aktuell hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. März 2006 (Az: III ZR 223/05) entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der GOÄ gebunden ist. Im vorliegenden Fall hatte ein Chirurg der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von knapp 9.500 Euro genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach den Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der BGH gab der Patientin Recht. Nach § 1 GOÄ sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen – nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten – zwingend an die GOÄ gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen auf Grund einer besonderen Vereinbarung möglich. Diese Regelung diene der Transparenz privatärztlicher Liquidationen und dem Verbraucherschutz. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts auch für die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen – und zwar ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung bzw. der Beihilfestelle verlangen kann. Anderes könne nur gelten, wenn nicht der Arzt, sondern das Krankenhaus abrechne.
Hinweis: Im nächsten „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ werden wir in einem ausführlichen Beitrag erläutern, welche Auswirkungen die Entscheidung für die Liquidation nicht medizinisch indizierter Leistungen des Zahnarztes hat.
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