07.07.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
BFH-Urteil: Verlust aus Verkauf eines Gebrauchtwagens steuerlich ansetzbar
Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen. Damit sind Spekulationsverluste möglich, die mit Spekulationsgewinnen aus anderen Geschäften verrechnet werden können. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. April 2008 (Az: IX R 29/06) entschieden.
Der Fall
Der Kläger erwarb im Januar 2001 ein gebrauchtes BMW-Cabrio, das er binnen Jahresfrist wieder verkaufte. Den Veräußerungsverlust in Höhe von 4.700 DM machte er vergeblich in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff „anderes Wirtschaftsgut“ in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.
Das Urteil
Der BFH sah dies jedoch anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasse anders als frühere Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der Gebrauchtwagen sei als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berufen, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung sei nicht Gesetz geworden. Die Veräußerung des Cabrios sei daher steuerlich berücksichtigungsfähig, wodurch der entstandene Verlust steuerlich abziehbar ist.
Konsequenzen für die Praxis
Aufgrund des oben genannten Urteils können Sie durch den Verkauf eines privaten Pkw einen steuerlich relevanten Spekulationsverlust erzielen, der mit Spekulationsgewinnen auch zum Beispiel aus Immobilien- oder Wertpapiergeschäften verrechenbar ist. Hierbei dürfen allerdings zwischen Anschaffung und Erwerb nicht mehr als 365 Tage liegen. Diese Frist gilt es unbedingt einzuhalten. Maßgebend für die Fristberechnung ist das Datum im jeweiligen Kaufvertrag. Hierzu folgendes Beispiel:
Beispiel
Sie haben am 15.08.2007 einen privaten Pkw für 75.000 Euro erworben. Am 10.08.2008 veräußern Sie den Pkw für 50.000 Euro. Da die Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt ist, kann der Veräußerungsverlust in Höhe von 25.000 Euro steuerlich als Spekulationsverlust geltend gemacht werden. Dieser Spekulationsverlust kann Spekulationsgewinne bis zur gleichen Höhe mindern. Bei einem Einkommensteuersatz von 40 Prozent ergäbe sich eine Steuerersparnis von 10.000 Euro. |
Haben Sie in der Vergangenheit einen PKW innerhalb eines Jahres mit Verlust veräußert und ist Ihr Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig, das heißt verfahrensrechtlich noch änderbar, so können Sie eine Verrechnung mit Spekulationsgewinnen noch innerhalb dieses Veranlagungszeitraumes vornehmen. Ist mangels (ausreichender) Gewinne eine Verrechnung nicht oder nicht vollständig möglich, kommt ein Verlustrücktrag in das vorhergehende Kalenderjahr oder ein gesonderter Verlustvortrag in Folgejahre in Betracht.
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