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· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

Übungsleiter sind als Wie-Beschäftigte versichert

| Nebenberuflich tätige Trainer und Übungsleiter, die nur eine Pauschale nach § 3 Nr. 26 EStG (2.400 pro Jahr) erhalten, sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) ausnahmslos als arbeitnehmerähnliche Personen bzw. „Wie-Beschäftigte“ gesetzlich unfallversichert. Darauf hat die VBG in einer aktuellen Broschüre hingewiesen. |

 

In der 52-seitigen Broschüre (Abruf-Nr. 210808) finden Sie u. a. noch folgende wichtige Informationen:

  • Der Versicherungsschutz ‒ d. h. die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses ‒ gilt auch dann, wenn ein Vertrag als freier Mitarbeiter abgeschlossen worden ist. Sind die jährlichen Vergütungen höher als 2.400 Euro, sind die Trainer/Übungsleiter als Beschäftigte versichert. Für den übersteigenden Betrag muss der Verein Versicherungsbeiträge abführen. Anders sieht es aus, wenn die Trainer/Übungsleiter selbstständig (auf Honorarbasis) tätig sind. Selbstständige können aber eine freiwillige Versicherung für Unternehmer bei der VBG abschließen.
  • Nicht gesetzlich versichert sind Schiedsrichter, wenn ihre Tätigkeit eine Vereinsmitgliedschaft voraussetzt und durch die Verbandsstatuten bestimmt wird. Die Tätigkeit wird in diesem Fall wesentlich durch das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmt. Wie bei anderen einfachen Mitgliedern besteht dann kein Versicherungsschutz.
  • Gewählte und beauftragte ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Organisationen können sich freiwillig bei der VBG versichern. Neben den satzungsmäßigen Organmitgliedern (vor allem dem Vorstand) sind das leitende, planende oder organisierende Tätigkeiten, die über einen längeren Zeitraum oder im Rahmen eines Projekts ausgeübt werden.
Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 4 | ID 46122251