Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Vermittlerrecht

Beschwerdemanagement nach § 17 VersVermV bei Versicherungsvertretern mit Erlaubnis

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Die IDD-Umsetzung und damit auch die überarbeitete VersVermV (Abruf-Nr. 202457 ) haben weitere bürokratische Vorgaben für Ihre Versicherungsagentur gebracht. Eine davon ist, dass Vertreter mit Erlaubnis ein Beschwerdemanagement einrichten müssen. Die Umsetzung ist kein Hexenwerk. |

Das neue Beschwerdemanagement in Agenturen

Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sind aufgrund der IDD dazu verpflichtet, über Leitlinien zur Beschwerdebearbeitung zu verfügen, diese umzusetzen und ihre Einhaltung zu überwachen. Die Einzelheiten sind im neu gefassten § 17 VersVermV geregelt, der in der veränderten Fassung am 20.12.2018 in Kraft getreten ist (Einzelheiten WVV 1/2019, Seite 3 → Abruf-Nr. 45641493).

 

Das bedeutet, dass Sie für potenzielle Beschwerden klare Strukturen und Arbeitsanweisungen vorhalten müssen. Es muss u. a.