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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Ventillösung - keine eigene Erlaubnis für gebundene Versicherungsvermittler erforderlich

| Ein Versicherungsvertreter, der ausschließlich für einen Versicherer tätig ist und für den der Versicherer nach § 34 Abs. 4 GewO die uneingeschränkte Haftung übernommen hat, braucht keine eigene Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 Satz 1 GewO, wenn er auch Produkte anderer Unternehmen vertreibt (Ventillösung). Der BGH verlangt allerdings, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind. |

 

Anforderungen des BGH an erlaubnisfreies Ventilgeschäft

Der Vertreter, der auch Produkte anderer Unternehmen vertreibt, ist in punkto eigener Erlaubnis aus dem Schneider, wenn folgende fünf Bedingungen erfüllt sind (BGH, Urteil vom 30.1.2014, Az. I ZR 19/13; Abruf-Nr. 142102):

 

  • 1. Der beauftragende Versicherer muss der Vermittlung der Produkte anderer Unternehmen zugestimmt haben.