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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Gerichte festigen Rechtsprechung zum Betreuervermerk

von Rechtsanwalt Dr. Stefan Wille, MLE; BRANDI Rechtsanwälte, Hannover

| Versicherungsvertreter, die über einen Umstieg in die Maklertätigkeit nachdenken, wissen, dass es Versicherer gibt, die den Betreuungswunsch des bisherigen Vertreter-Kunden nicht berücksichtigen und im Rahmen eines Betreuervermerks auf die eigene Vertriebsorganisation verweisen. Vor Gericht kommen Versicherer damit nicht durch. Das zeigen drei aktuelle Urteile. |

 

Klassischer Betreuervermerk „Es betreut Sie“ unzulässig

Beim OLG München ging es um einen Briefbogeneindruck des Versicherers, in dem dieser unter der Rubrik „Es betreut Sie“ auf seine Generalvertretung vor Ort verwies. Diese Angabe ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG, entschied das OLG: Die fehlerhafte Darstellung der Betreuung könne dazu führen, dass sich der Versicherer bei einem konkreten Anliegen nicht mit dem richtigen Betreuer in Verbindung setzt „und in der Folge Geschäfte vornimmt, die er sonst nicht getätigt hätte“ (OLG München, Urteil vom 3.7.2014, Az. 29 U 5030/13; Abruf-Nr. 142364).

 

Zwei Variationen des klassischen Betreuervermerks

Dagegen hatten es die LG Dortmund und Hannover mit Variationen des Betreuervermerks zu tun:

 

  • Im Dortmunder Fall wurde - unter der Zeile „Es betreut Sie:“ - auf die eigene Filialdirektion verwiesen.
  • Im Hannoveraner Fall ging es um einen Betreuervermerk, der - ohne die Anrede „Es betreut Sie:“ - auf ein zentrales Servicecenter des Versicherers sowie die konzerneigene Vertriebsgesellschaft verwies.

 

Beide Landgerichte haben den Versicherern dieses Vorgehen untersagt und auf die wettbewerbsrechtlichen Verbotstatbestände der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) sowie Irreführung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG) verwiesen.

 

Der Kunde werde durch den fehlerhaften Hinweis letztlich auf den Vertrieb des Versicherers verwiesen. Hierdurch bestehe die - vom Versicherer vermutlich ganz bewusst herbeigeführte - Gefahr, dass dieser die Kontaktaufnahme des Kunden für eigene Akquisetätigkeiten ausnutzt (LG Dortmund, Urteil vom 2.4.2014, Az. 20 O 38/14; Abruf-Nr. 142110; LG Hannover, Urteil vom 25.6.2014, Az. 23 O 102/13; Abruf-Nr. 142111).

 

Weiterführende Hinweise

  • Sonderausgabe „Wege aus der Ausschließlichkeit“ auf wvv.iww.de unter Downloads → Arbeitshilfen → Agenturrecht
Quelle: Ausgabe 09 / 2014 | Seite 5 | ID 42870554