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01.02.2013 · Fachbeitrag · Vermietung

Bei einem Rohbau beginnt die Abschreibung mit der Verpachtung

| Die Abschreibung einer Immobilie beginnt mit der zweckbestimmten Nutzung. Dieser Rechtsgrundsatz gilt nach einer Entscheidung des FG Saarland auch, wenn man eine Immobilie im Rohbauzustand verpachtet. Ist Vertragsgegenstand eindeutig die „Verpachtung des Rohbaus“, beginnt die Abschreibung des Rohbaus folglich mit Wirksamwerden des Pachtvertrags. Auf die Fertigstellung der Immobilie kommt es nicht an (FG Saarland, Urteil vom 9.5.2012, Az. 2 K 1073/10; Abruf-Nr. 123092 ). |