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· Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

Selbstanzeige: Kein Verlust der Straffreiheit bei Einspruch

| Oberstes Ziel von Steuersündern, die eine Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen, ist die strafbefreiende Wirkung. Diese ist nach Ansicht des LG Heidelberg auch dann nicht gefährdet, wenn man gegen die Steuerbescheide nach der Selbstanzeige Einspruch einlegt, um zum Beispiel niedrigere Steuernachzahlungen durchzusetzen. |

 

Im Streitfall hatte ein Bürger mit einer Selbstanzeige Steuersünden gebeichtet und die fälligen Steuern umgehend bezahlt. Im Nachgang vertrat er dann jedoch die Ansicht, dass einige Jahre, für die er die Selbstanzeige eingereicht hatte, bereits verjährt waren und legte deshalb Einspruch ein. Das LG stufte die Selbstanzeige trotz des Einspruchs als wirksam ein (LG Heidelberg, Beschluss vom 16.11.2012, Az. 1 Qs 62/12; Abruf-Nr. 130108).

 

PRAXISHINWEIS | Eine Selbstanzeige verliert nach Ansicht der Heidelberger Richter ihre strafbefreiende Wirkung, wenn man erst eine Selbstanzeige einreicht und anschließend die Entstehung der Steuerschuld dem Grunde nach bestreitet und dadurch die Ermittlungen des Finanzamts behindert.

 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Strafbefreiende Selbstanzeige - Das sollten Sie nach dem Fall ‚Hoeneß‘ wissen“, WVV 6/2013, Seite 13
Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 2 | ID 39837330