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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

Prämie für Risikolebensversicherung Werbungskosten?

| Sind Versicherungsprämien für eine Risikolebensversicherung im Zusammenhang mit einem vermieteten Gebäude als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar? Mit dieser Frage muss sich der BFH in Kürze in einem Musterprozess auseinandersetzen. |

 

Das FG Berlin-Brandenburg ist der Auffassung, dass die Prämien keine Werbungskosten darstellen. Grund: Die Veranlassung von Versicherungsprämien richtet sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dass die Versicherungen im konkreten Fall dazu dienten, Darlehen abzusichern, die abgeschlossen wurden, um den Erwerb bzw. Sanierungsmaßnahmen des vermieteten Objekts zu finanzieren, ist für das FG unerheblich. Daraus ergebe sich auch keine anteilige Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2014, Az. 6 K 6147/12, Abruf-Nr. 143758).

 

PRAXISHINWEIS | Das FG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BFH zugelassen. Der Grundstücksbesitzer hat sie eingelegt. Das Verfahren trägt das Az. IX R 35/14.

Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 4 | ID 43221164