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· Fachbeitrag · Dienstwagen

Mindestangaben eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs

| Kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders ergänzt und vervollständigt. Das hat der BFH entschieden. |

 

Ein angestellter Versicherungskaufmann durfte seinen Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen. Der Arbeitgeber ermittelte die Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung. Abweichend davon wollte der Versicherungskaufmann in seiner Einkommensteuererklärung den geldwerten Vorteil anhand der tatsächlichen Fahrzeugkosten auf Basis des von ihm geführten Fahrtenbuchs ansetzen. Das Fahrtenbuch bestand aus handschriftlich geführten Grundaufzeichnungen sowie aus zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen. Die handschriftlichen Grundaufzeichnungen enthielten fortlaufend die Fahrten nach Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern; hinsichtlich der Angaben zu Reiseroute und Ziel war bei beruflich veranlassten Fahrten jeweils nur „Außendienst“ vermerkt. Die besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren im Fahrtenbuch nicht angegeben; dazu enthielt das Fahrtenbuch lediglich den handschriftlichen Vermerk „siehe Anlage“. Die zusätzlich erstellten ergänzenden Erläuterungen in Form eines Ausdrucks des vom Arbeitgeber elektronisch geführten Terminkalenders nannten Datum, Uhrzeit, Name und Adresse der jeweils aufgesuchten Kunden. Laut BFH ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, weil es keine Angaben zu den Ausgangs- und Endpunkten der jeweiligen Fahrten und auch nicht die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner nennt (BFH, Urteil vom 13.11.2012, Az. VI R 3/12; Abruf-Nr. 130801).

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 4 | ID 38510420