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· Fachbeitrag · Buchführung

Geschäftsunterlagen - das darf 2016 in den Reißwolf

| Zu Beginn eines Jahres stellt sich jedem Agenturinhaber die Frage, welche Geschäftsunterlagen er aussortieren und vernichten darf, um Platz für neue Unterlagen zu schaffen. Die Antwort liefert die folgende alphabetisch sortierte Übersicht „Aufbewahrungsfristen 2016“ mit allen Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist jetzt abgelaufen ist. | 

PRAXISHINWEISE | Sie müssen zur Aufbewahrung Folgendes wissen:

  • Geschäftsunterlagen sind je nach Art sechs oder zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht, Abschlüsse festgestellt oder Handelsbriefe empfangen oder abgesandt wurden.
  • Sie dürfen die Unterlagen trotz Ablauf der regulären Frist nicht vernichten, wenn eine Außenprüfung oder ein Einspruchsverfahren läuft bzw. die entsprechende Steuerfestsetzung vorläufig ist (§ 147 Abs. 3 AO).
  • Für die Verpflichtung zur Aufbewahrung müssen Sie in der Bilanz eine Rückstellung bilden. Mehr dazu in WVV 7/2011, Seite 14.
 

Weiterführende Hinweise