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· Fachbeitrag · Bilanz

Keine Verpflichtung zur Nachbetreuung - keine Rückstellung

| Für die Verpflichtung zur Nachbetreuung reicht die Formulierung in den allgemeinen Vertragsbestimmungen nicht aus, dass der Versicherungsvertreter „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmer zu pflegen und zu beraten hat, mit dem Ziel, dass der Versicherungsnehmer umfassend versichert ist und bleibt. Diese Aussage des FG Rheinland-Pfalz hat der BFH jetzt bestätigt. |

 

Diese Formulierung, so der BFH, sei zu vage, als dass hieraus Rechtspflichten des Vertreters gegenüber dem Versicherer abgeleitet werden könnten (BFH, Urteil vom 9.6.2015, Az. X R 27/13, Abruf-Nr. 180420).

 

PRAXISHINWEISE |

  • Die Finanzverwaltung wird das BFH-Urteil gegen Sie einsetzen mit dem Ziel, Ihre Rückstellungen für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen dem Grunde nach abzulehnen.
  • Dagegen können Sie sich wehren:
    • Das neue VVG hat auch eine Beratungspflicht des Versicherers eingeführt (§ 6 VVG) und ausdrücklich auf das laufende Vertragsverhältnis ausgedehnt (§ 6 Abs. 4 VVG). Die Vorschrift verpflichtet den Versicherer zur Beratung auch nach Vertragsschluss, soweit für ihn ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist.
    • Die Versicherer haben darauf reagiert und - meist im Jahr 2008 - ihre laufende gesetzliche Beratungspflicht nach § 6 Abs. 4 VVG mittels verbindlicher Mitteilung oder in einem Vertragsnachtrag auf ihre Vertreter überwälzt.
    • Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen auf einen solchen Nachtrag. Legen Sie diesen zusammen mit Ihrem Vertretervertrag als Beleg für Ihre Pflicht zur Nachbetreuung beim Finanzamt bzw. bei einer Betriebsprüfung vor, falls Ihre Rückstellungen abgelehnt werden.
  • Schildern Sie uns Ihre Erfahrungen zum Thema Rückstellungen und ermöglichen Sie uns so einen Austausch (E-Mail an: wvv@iww.de).
 

Weiterführender Hinweis

  • Beitrag „Versicherer dürfen laufende Beratungspflichten nicht einseitig auf Sie überwälzen!“, WVV 4/2008, Seite 5
Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 2 | ID 43695175