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· Fachbeitrag · Bilanz

Antworten auf die Leserfragen zur Bildung von Rückstellungen für die Vertragsnachbetreuung

| Das Thema „Bildung von Rückstellungen für die Vertragsnachbetreuung“ bewegt die „WVV-Leser“. Das zeigen die vielen Fragen an die Redaktion. In Zusammenarbeit mit Dipl. Finanzwirt (FH), Steuerberater Daniel Scherf, Gesellschafter der Steuerkanzlei Scherf, Wirth und Zobel in Bamberg, beantwortet „WVV“ die wichtigsten Praxisfragen. In der Ausgabe geht es um Aufzeichnungen bezüglich der Nachbetreuungspflicht, für welche Verträge eine Rückstellung und ob eine Rückstellung zwingend zu bilden ist. |

Muss eine Rückstellung gebildet werden?

Eine Rückstellung ist zwingend zu bilden, wenn die Voraussetzungen für die Passivierung der Rückstellung dem Grunde und der Höhe nach vorliegen. Dies ergibt sich aus dem Leitsatz des BFH-Urteils. Demnach sind Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (BFH, Urteil vom 19.7.2011, Az. X R 26/10; Abruf-Nr. 113419).

 

PRAXISHINWEIS | Es gibt weder ein Wahlrecht, noch kann die Bildung der Rückstellung mit der Begründung unterbleiben, dass es sich nur um eine unwesentliche Verpflichtung handle.