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21.02.2013 · Fachbeitrag · Versicherungsrecht

Ratenzahlungszuschläge sind keine Kreditgewährung

| Werden die Prämien zu einem Versicherungsvertrag unterjährig in Raten bezahlt, handelt es sich bei den Ratenzahlungszuschlägen nicht um eine Kreditgewährung durch den Versicherer. Nach Ansicht des BGH sind hier die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Verbraucherkreditgesetzes nicht anwendbar. Geklärt ist damit auch, dass die Versicherer den Effektivzins für den Ratenzahlungszuschlag nicht angeben müssen (BGH, Urteil vom 6.2.2013, Az. IV ZR 230/12; Abruf-Nr. 130442 ). |