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27.07.2009 | Wichtige Entscheidung des OLG Stuttgart

Die Abtretung von Ansprüchen des Vertreters an einen Dritten ist nichtig!

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke,
Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

Die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) und die Abtretung von Provisionsansprüchen durch einen Vertreter an einen Dritten ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart unwirksam.  

Die Entscheidung des Gerichts

Eine Versicherungsvertreterin hatte ihre Provisionsansprüche gegen den Versicherer an einen Dritten abgetreten. Dieser hat im Wege der Stufenklage Buchauszugs- und Zahlungsansprüche gegen den Versicherer geltend gemacht.  

 

Die Schweigepflicht des Vertreters schließt eine Abtretung aus

Das OLG Stuttgart hat die Klage komplett abgewiesen. Die Abtretung der Zahlungsansprüche sei unwirksam. Diese Unwirksamkeit habe zugleich auch die Unwirksamkeit der Abtretung der Ansprüche auf Erteilung eines Buchauszugs zur Folge.  

 

Die Begründung des OLG ist nachvollziehbar (Urteil vom 3.2.2009, Az: 1 U 107/08; Abruf-Nr. 091325):