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01.05.2004 | So werden Versorgungszahlungen besteuert

Zahlungen des Vertreterversorgungswerks an den Versicherungskaufmann

von Diplom-Finanzwirt (FH) Hans Walter Schoor, Kemmenau

Die Zahlungen aus dem Vertreterversorgungswerk eines Versicherers an den Versicherungsvermittler sind für viele Versicherungskaufleute ein Baustein der Alterssicherung. Doch wie werden diese besteuert, nur mit dem Ertragsanteil oder voll? Die Antwort darauf gibt der folgende Beitrag.

Nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Zahlungen eines Versorgungswerks an einen früheren Vertreter sind als nachträgliche gewerbliche Einkünfte voll einkommensteuerpflichtig (§§  15, 24 Nummer 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sie unterliegen allerdings nicht mehr der Gewerbesteuer.

1. Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg

Eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg hat Klarheit geschaffen (Urteil vom 5.11.1997, Az: 12 K 168/96; Abruf-Nr. 010422 ). Danach werden die Zahlungen eines Versorgungswerks an einen früheren Vertreter als nachträgliche gewerbliche Einkünfte in voller Höhe besteuert und nicht nur mit dem Ertrags-anteil. Begründung:

  • Die Zahlungen würden mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Vertreter in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  • Wenn an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach §  89b Handelsgesetzbuch eine voll vom Unternehmen finanzierte Betriebsrente trete, bestehe der Zusammenhang mit der Tätigkeit des Vertreters weiter.
    2. Bundesfinanzhof

    Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Sache wohl genauso. In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um laufende Versorgungsleistungen auf Lebenszeit. Diese erhielt die Witwe eines Vertreters vom Versicherer. Grund dafür war die frühere Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemanns für den Versicherer.