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29.11.2010 | Neue Angaben

Internet-Impressum: Versicherungsvermittler müssen zusätzliche Angaben machen

Das Internet-Impressum bietet immer wieder Anlass für Abmahnungen und wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten. Wir sagen Ihnen daher, welche Angaben Sie machen müssen bzw. sollten und liefern Ihnen am Ende ein Muster.  

Angabe der Aufsichtsbehörde(n)

Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO), Mehrfachagenten und Versicherungsmakler müssen die jeweilige Industrie- und Handelskammer im Internet-Impressum ergänzen. Denn § 5 Absatz 1 Nummer 3 Telemediengesetz (TMG) schreibt vor, dass geschäftsmäßige Anbieter von Telemedien Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde zu machen haben, wenn der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit erbracht wird, die der behördlichen Zulassung (Erlaubnis) bedarf.  

 

Wichtig: Die Aufsichtsbehörde nicht angeben müssen die gebundenen Versicherungsvertreter nach 34d Absatz 4 GewO, weil diese nicht der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO unterliegen.  

 

Versicherungsvermittler, die zusätzlich eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO haben, müssen auch die zuständige Zulassungs- bzw. Aufsichtsbehörde für die Erlaubnis nach § 34c GewO angeben.  

Registername und Registernummer