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01.03.2007 | Lebensversicherung

Verwendung zur Finanzierung eines Fondsanteils-Kaufs

Werden zur Sicherung eines Darlehens Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt, die bis spätestens 2004 abgeschlossen worden sind, und wird das Darlehen zur Anschaffung von Anteilen an offenen Aktienfonds genutzt, liegt eine steuerschädliche Verwendung des Darlehens vor. Die Zinsen aus den Lebensversicherungen sind später in vollem Umfang steuerpflichtig, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Damit schloss er sich der ungünstigen Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Köln an (Urteil vom 24.11.2005, Az: 10 K 1364/02; Abruf-Nr.  061253 ; Ausgabe 9/2006, Seite 20 ).

Wichtig: Die BFH-Entscheidung erfasst also nur vor dem Jahr 2005 abgeschlossene Altverträge. Sie ist aber nach wie vor von Bedeutung, weil der Anleger durch eine steuerschädliche Verwendung der Versicherung - so wie im Urteilsfall - die Steuervorteile des "Altvertrags" jederzeit verlieren kann. (Urteil vom 7.11.2006, Az: VIII R 1/06; Abruf-Nr.  070151 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 2 | ID 97680