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23.07.2010 | Kfz-Unfallregulierung

Der Unfallgeschädigte hat fast immer Anspruch auf Mietwagen

Zunehmend erreichen uns Gerichtsurteile, in denen es nicht nur um die Frage des Mietwagentarifs geht, sondern um die Frage, ob der Geschädigte überhaupt Anspruch auf einen Mietwagen hat.  

Regel: Mietwagenkosten sind Kosten der Schadensbehebung

Im Grundsatz gilt: Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestanden hat. Steht aufgrund eines Unfalls dem Geschädigten sein Auto nicht mehr zur Verfügung, darf er die Zeit bis zur beendeten Reparatur oder Ersatzbeschaffung grundsätzlich mit einem Mietwagen überbrücken. „Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch“ (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 24.10.2004, Az: VI ZR 300/03; Abruf-Nr. 042911).  

 

Im Folgenden stellen wir die bekannten Fallgruppen, bei denen immer wieder gestritten wird, im Zusammenhang dar.  

Ausnahme: Mietwagen nur minimal benutzt

Eine anerkannte Ausnahme ist ein zu geringer Fahrbedarf. Ist das Taxi günstiger als ein Mietwagen, weil der Geschädigte nur wenige Kilometer fährt, sind die Mietwagenkosten nicht erforderlich. Die Faustregel lautet: 25 bis 30 km pro Tag. Dabei ist aber zu bedenken: Die „25-bis-30-km-Regel“ stammt noch aus einer Zeit, in der die Mietwagen deutlich teurer waren.