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29.06.2009 | Kein Ausgleich für „Verwaltungsprovisionen“

Erneute Absage an Ausgleichsberechnung außerhalb der „Grundsätze“

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke,
Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

Erneut hat ein Gericht den Versuch zweier Versicherungsvertreter gestoppt, eine Ausgleichsberechnung außerhalb der „Grundsätze“ durchzusetzen.  

Der zugrunde liegende Fall

Zwei Versicherungsvertreter, die gemeinsam in einer Agentur gearbeitet hatten, verlangten nach Beendigung der Agenturverträge jeweils ihren Ausgleichsanspruch. Diesen errechnete der Versicherer gemäß den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruches“ (im folgenden „Grundsätze“) mit insgesamt 85.444 Euro und zahlte ihn nach teilweiser Aufrechnung mit Gegenforderungen aus. Die Vertreter selbst errechneten einen Ausgleichsbetrag von gut 575.000 Euro. Sie stützen sich dabei auf ein Privatgutachten.  

 

Rechtliche Ausgangssituation

Ist, wie hier, im Vertretervertrag vereinbart, dass die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach den „Grundsätzen“ zu berechnen ist, so ist diese Vereinbarung insoweit unwirksam (§ 89b Absatz 4 Satz 1 Handelsgesetzbuch [HGB]), als der Vertreter nachweisen kann, dass eine Ausgleichsberechnung nach dem Gesetz zu einem höheren Ausgleichsanspruch führt. Denn dann würde die Berechnung nach den „Grundsätzen“ eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs bereits während der Vertragslaufzeit bedeuten.  

 

Ihren höheren Ausgleichsanspruch haben die Vertreter mit folgenden Argumenten belegt.  

Die Argumente der Versicherungsvertreter

Die Vertreter haben die Auffassung vertreten, neben Abschluss- und Verlängerungsprovisionen, die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgleichspflichtig sind, müssten auch Verwaltungsprovisionen in die Ausgleichsberechnung einfließen. Denn diese seien im Umfang von 90 Prozent als Vermittlungs- und nur im Umfang von 10 Prozent als Verwaltungsprovision einzustufen.  

Die Entscheidung des OLG