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29.01.2009 | Hausratversicherung

Stehlgutliste: BGH verschärft Belehrungspflichten

Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer (VN), der den Versicherungsfall rechtzeitig angezeigt hat, auf die Obliegenheit hinzuweisen, unverzüglich eine Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, und darüber zu belehren, dass er bei Verletzung dieser Obliegenheit den Versicherungsschutz verlieren kann. Tut er das nicht, handelt er rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf Leistungsfreiheit beruft, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Der VN nimmt den Versicherer aus einer Hausratversicherung auf Ersatz für bei einem Einbruch abhanden gekommene und beschädigte Sachen in Anspruch. Dem Vertrag liegen die VHB 92 zugrunde. Während einer zweiwöchigen Abwesenheit wurde beim VN eingebrochen. Nach seiner Rückkehr meldete er dem Versicherer den Schadensfall telefonisch. Mit Schreiben vom selben Tage übersandte der Versicherer ein Formular für die Schadensanzeige. Im Anschreiben wird der VN gebeten, alle Fragen in der Schadenmeldung zu beantworten. Diese betreffen unter anderem die Polizeidienststelle, welcher der Schaden gemeldet wurde, und die dortige Tagebuchnummer sowie die abhanden gekommenen Sachen mit der Bitte, darüber ein Verzeichnis mit Datum und Preis der Anschaffung und der Schadenforderung einzureichen. Ein Hinweis, ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen auch bei der Polizei einzureichen, ist weder im Anschreiben noch im Formular für die Schadensanzeige enthalten. Hierin sieht der BGH eine Irreführung des VN durch den Versicherer. (Urteil vom 17.9.2008, Az: IV ZR 317/05) (Abruf-Nr. 083177)  

Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 3 | ID 124169