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01.11.2004 | GmbH

Abgeltung für entgangenen Urlaub keine vGA

Zahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH für entgangenen Urlaub sind keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), so der Bundesfinanzhof (BFH). Kann der Agentur-GGf den Urlaub demnach aus "triftigen betrieblichen Gründen" nicht nehmen, kann er sich den Urlaub in angemessener Höhe auszahlen lassen, ohne dass dies zu einer vGA führt. Das gilt auch, wenn es keine vertraglichen Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der "Auszahlung" des Urlaubs gab. Unerheblich ist außerdem, dass §  7 Absatz 4 Bundesurlaubsgesetz finanzielle Urlaubsabgeltungen arbeitsrechtlich verbietet. Als "triftige betriebliche Gründe" dürften eine hohe Arbeitsbelastung oder die Vertretung anderer Mitarbeiter (zum Beispiel wegen Krankheit) gelten.

Im Urteilsfall konnte sich die GmbH vor Aufträgen kaum retten. Obwohl der Urlaub erst am 31. März des Folgejahrs verfallen wäre, ließen sich die drei GGf den Urlaub bereits im Dezember auszahlen. Selbst das war unschädlich: War bereits im Dezember abzusehen, dass der Urlaub infolge der Arbeitslage nicht rechtzeitig zum Jahresende oder zum Beginn des Folgejahrs angetreten werden konnte, ist eine Auszahlung bereits im Dezember in Ordnung, so der BFH. (Urteil vom 28.1.2004, Az: I R 50/03; Abruf-Nr.  040875 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2004 | Seite 4 | ID 97254