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27.08.2009 | Ende der Zusammenarbeit

Kein AVAD-Eintrag bei bloßem Verdacht auf Urkundenfälschung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht
Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

Die „Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.“ - kurz AVAD - sammelt Informationen über die Aufnahme und Beendigung der Zusammenarbeit von Vermittlern und Unternehmen und Probleme bei Provisionen, Storni oder Straftaten. Doch Versicherer dürfen die AVAD nicht über alles informieren. Meldungen der Versicherer, die sich lediglich auf einen Verdacht über einen Versicherungsvermittler stützen, sind unzulässig und daher zu unterlassen, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Urteil vom 6.5.2009, Az: 5 U 155/08; Abruf-Nr. 091863).  

Der zugrunde liegende Fall

Ein Versicherer hatte bei der Beendigung der Zusammenarbeit mit einer Makler-GmbH die AVAD über die Auflösung des Vertragsverhältnisses benachrichtigt. Als Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses hatte er „Verdacht auf Urkundenfälschung“ angegeben. Auf den Widerspruch der Makler-GmbH hin wurde der Kündigungsgrund wenig später von der AVAD gesperrt. Die Sperrung hatte zur Folge, dass anfragende Versicherer zwar den Kündigungsgrund nicht mehr erfuhren, allerdings blieb der Sperrvermerk ersichtlich. In der Folge kündigten mehrere Versicherer der Makler-GmbH die Zusammenarbeit auf, was zu Einnahmeverlusten führte.  

 

Die Makler-GmbH ging daraufhin im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherer vor, der den Eintrag veranlasst hatte. Sie verlangte Unterlassung der Äußerung, dass der „Verdacht auf Urkundenfälschung“ bestünde. Das OLG gab ihr Recht.  

Die Entscheidung des OLG

Das OLG musste abwägen zwischen dem Interesse der Versicherer, möglichst frühzeitig über Risiken in der Zusammenarbeit mit Vermittlern gewarnt zu werden, und dem Interesse des Vermittlers am Erhalt seines geschäftlichen Ansehens bzw. Fortkommens. Die Abwägung des OLG fiel klar zugunsten des Vermittlers aus.  

 

Grundsätzlich müsse ein Versicherer auch schon einen Verdacht auf Urkundenfälschung eines für ihn tätigen Versicherungsvermittlers an die AVAD zur Verbreitung in der Branche melden dürfen. Da bereits die Meldung eines Verdachts der Begehung einer Straftat zu erheblichen Nachteilen für den Vermittler führe, dürfe ein solcher Verdacht erst ausgesprochen werden, wenn ein „Mindestbestand von Beweisen“ für die Begründetheit des Verdachts recherchiert wurde: