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01.01.2007 | Buchauszug

Die wichtigsten Punkte zum Buchauszug

Nach der Kündigung des Agenturvertrags wird der Ruf nach einem Buchauszug laut, wenn der Versicherer Buchungs- und sonstige Listen vorlegt, anhand derer der Vertreter die Provisionsabrechnungen nicht prüfen kann. Genau einen solchen Fall hatte das Landgericht (LG) Bochum zu entscheiden. Wir sagen Ihnen, welche Punkte in einem Buchauszug enthalten sein müssen.

Rechtliche Grundlage des Buchauszugs

Der Versicherungsvertreter hat Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs über alle Geschäfte, für die ihm Provision zusteht (§  87c Absatz 2, §  92 Handelsgesetzbuch). Durch den Buchauszug soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Provisionsabrechnungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

Inhalt des Buchauszugs

Der Buchauszug muss eine vollständige Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Versicherers darstellen, soweit sie die Provisionsansprüche des Vertreters berühren, stellte das LG fest. Es hat sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001 orientiert und folgende Punkte für den Buchauszug fixiert (Urteil vom 10.1.2006, Az: 12 O 42/04; Abruf-Nr.  062651 ):

Inhalt
1. Name des Versicherungsnehmers
2. Versicherungsscheinnummer
3. Art und Inhalt des Versicherungsvertrags
  • Sparte
  • Tarifart
  • Prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen
    4. Jahresprämie
    5. Versicherungsbeginn
    6. Bei Lebensversicherungsverträgen:
  • Versicherungssumme
  • Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
  • Laufzeit des Vertrags
    7. Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich:
  • Erhöhung der Versicherungssumme
  • Zeitpunkterhöhung
  • Erhöhung der Jahresprämie
    8. Im Fall von Stornierungen:
  • Datum der Stornierung
  • Gründe der Stornierung
  • Art der ergriffenen Bestandserhaltung und Maßnahmen
    1. Provisionsabrechnungen - kein Buchauszug-Ersatz

    Die monatlichen Provisionsabrechnungen sind kein Ersatz für den Buchauszug, wie mancher Versicherer vorträgt. Der Buchauszug reicht grundsätzlich weiter. Er muss die zum Zeitpunkt der Aufstellung für die Berechnung der Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Vertreters relevanten geschäftlichen Verhältnisse vollständig widerspiegeln.

    2. EDV-System - kein Buchauszug-Ersatz

    Der Versicherer kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Vertreter während der Vertragslaufzeit die Möglichkeit gehabt hätte, sich die Informationen durch Einsicht im EDV-System selbst zu verschaffen. Denn das EDV-System ist kein Buchauszug-Ersatz.

    3. Bestandsbetreuungs-Pauschale - kein Buchauszug-Verzicht

    In einer erhöhten Bestandsbetreuungs-Pauschale ist nach Ansicht des LG auch kein Verzicht auf die konkrete Provisionsabrechnung zu sehen.

    4. Keine Angaben über Berechnungsweise