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01.11.2003 | Anlagevermittlung

"Ja" zum Beratungsprotokoll reicht nicht

Anlageberater müssen Anleger umfassend über die Risiken einer Kapitalanlage informieren. Sie erfüllen ihre Pflicht nicht, wenn sie dem Anleger ein Beratungsprotokoll mit vorformulierten Texten vorlegen, deren Kenntnisnahme der Anleger jeweils mit einem "Ja" bestätigt. Mit diesen Argumenten hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig einem Anleger Recht gegeben, der von einer Anlagegesellschaft die Rückzahlung seiner atypisch stillen Beteiligung gefordert hatte. Die Fragen seien derart suggestiv formuliert, dass jeder das Kästchen "nein" ankreuzende Anleger sich fragen lassen müsste, warum er die Beteiligung überhaupt eingehen wolle.

Unser Tipp: Ergänzen Sie Ihre standardisierten Beratungsprotokolle. Notieren Sie handschriftlich auf dem Protokoll die Fragen und Themen, die Sie mit dem Anleger erörtert haben. Versehen Sie Ihr Beratungsprotokoll am Ende mit Datum, unterschreiben es selbst und lassen es vom Anleger unterschreiben. (Urteil vom 5.12.2002, Az: 5 U 28/02; Abruf-Nr.  031753 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2003 | Seite 5 | ID 97075