Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.04.2006 | Anlagevermittlung

EuGH urteilt zu "Schrottimmobilien"

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich mit der Frage befasst, welche Folgen der Widerruf eines 1992 in einer Haustürsituation abgeschlossenen Darlehensvertrags zur Immobilen-Finanzierung hat. Ergebnis: Die deutschen Regeln sind nicht europarechtswidrig, wonach

  • der Käufer nur das Darlehen rückabwickeln kann, die Immobilie aber behalten muss;
  • der Darlehensgeber die Darlehensvaluta sofort verlangen kann;
  • der Käufer das Darlehen und auch die marktüblichen Zinsen zurückzahlen muss.

    Wichtig: In den Fällen, in denen der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei, gilt allerdings nach Ansicht des EuGH etwas anderes:

    "Unter solchen Umständen verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, damit der Verbraucher nicht die Folgen der Verwirklichung derartiger Risiken zu tragen hat. Die Mitgliedstaaten müssen also dafür sorgen, dass unter diesen Umständen das Kreditinstitut, das seiner Belehrungspflicht nicht nachgekommen ist, die Folgen der Verwirklichung dieser Risiken trägt, damit der Pflicht, die Verbraucher zu schützen, genügt wird."

    Wie diese Vorgabe für den Widerruf bei fehlender Belehrung zu interpretieren ist, darüber hüllt sich der EuGH in Schweigen.