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· Fachbeitrag · Betriebsprüfung

Kein Vertrauensschutz in „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung ‒ mehr Rechtssicherheit seit 2017

| Betriebsprüfungen der Rentenversicherung müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Prüfung festhält, beendet werden. Das wird zu mehr Rechtssicherheit führen. Denn weder die „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung einzelner Senate des BSG noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Dies hat das BSG klargestellt und die Revisionen von mittelständischen Unternehmen zurückgewiesen. |

 

Rentenversicherungsträger fordern Beiträge nach

Alle Revisionsverfahren betrafen mittelständische Familienunternehmen (Handwerksbetriebe, Autohäuser), die zunächst als Einzelunternehmen, in den streitigen Zeiträumen dann als GmbH geführt wurden. Geschäftsführer waren nahe Angehörige oder Ehegatten der Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter. Die Unternehmen meldeten ihre Geschäftsführer nicht zur Sozialversicherung. Sie nahmen an, es bestehe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Nach neuerlichen Betriebsprüfungen forderten die Rentenversicherungsträger Beiträge wegen Beschäftigung nach. Die Betroffenen berufen sich auf Vertrauensschutz nach der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung des BSG. Ohne Erfolg (BSG, Urteile vom 20.09.2019, Az. B 12 R 25/18 R, Abruf-Nr. 211270, Az. B 12 KR 21/19 R, Abruf-Nr. 211353, Az. B 12 R 7/19 R, Abruf-Nr. 211354, Az. B 12 R 9/19 R, Abruf-Nr. 211355).

 

BSG: Beschäftigung der GmbH-Geschäftsführer unterliegt SV-Pflicht

Die Geschäftsführer der GmbH unterlagen aufgrund Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht. Das familiäre Näheverhältnis zwischen Geschäftsführern und Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH ändere daran nichts.