· Fachbeitrag · Krankenversicherung
Privat fortgeführte Pensionskassen-Versorgung: Leistungen insoweit nicht beitragspflichtig
von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH
| Leistungen aus einer Pensionskasse sind nur bezüglich des „betrieblichen Teils “ beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner. Sie sind es nicht bezüglich des nach vorzeitigem Dienstaustritt als Versicherungsnehmer privat fortgeführten Teils. Das hat das BVerfG in zwei Fällen entschieden und damit dem BSG eine klare Absage erteilt. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben inzwischen reagiert und den Pensions- und Krankenkassen das Procedere vorgegeben. |
Beiträge auf privat fortführte Pensionskassen-Versorgung
Beide Kläger hatten eine bAV in einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Gemäß Satzung und Bedingungen waren sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mitglied der Pensionskasse und Versicherungsnehmer des Vertrags. Im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens wurde der Versicherte Einzelmitglied und alleiniger Versicherungsnehmer des Vertrags. Beide zahlten nach dem vorzeitigen Ausscheiden bei ihrem Arbeitgeber weiterhin Beiträge in die Pensionskasse.
Die laufenden Versorgungen wurden vollumfänglich als Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGV V verbeitragt. Dagegen klagten die Männer bis hin zum BSG erfolglos. Das BSG stellte auf die institutionelle Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Altersversorgung ab und schrieb Pensionskassenverträge der betrieblichen Altersversorgung zu.
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