Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Altersversorgung

Direktversicherungen der angestellten Kinder als Sicherheiten für ein Darlehen abtretbar?

| In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob Direktversicherungen abtretbar sind. Unternehmen möchten sie gerne als Sicherheit verwenden. |

 

Frage: Der Geschäftsführer einer GmbH plant, Direktversicherungen der angestellten Kinder als Sicherheiten für ein Darlehen zu verwerten. Darlehensnehmer wird die GmbH. Kann eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht des Arbeitnehmers an einen Fremden überhaupt abgetreten werden?

 

Antwort: Bei einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung ist eine Abtretung möglich, bei einer Entgeltumwandlung nicht.

 

Keine Abtretung bei Entgeltumwandlung

Bei Entgeltumwandlung scheidet eine Abtretung der Direktversicherung aus. Denn bei Entgeltumwandlung muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden (§ 1b Abs. 5 S. 1 Nr. 3 BetrAVG). In den meisten AGB der Direktversicherungen ist das auch so geregelt.

 

Abtretung bei arbeitgeberfinanzierter Direktversicherung

Finanziert jedoch der Arbeitgeber die Direktversicherung, kann er sie abtreten. Ist das Bezugsrecht

  • bereits unwiderruflich, muss der Arbeitnehmer der Abtretung zustimmen;
  • noch widerruflich, ist eine Zustimmung entbehrlich.

 

Das Versorgungsversprechen aus der Direktversicherung bleibt von der Abtretung unberührt. Besteht die Abtretung im Leistungsfall noch, muss der Arbeitgeber die Lücke aus dem Versorgungsversprechen aus anderen Mitteln erbringen.

 

Will der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers die versicherungsvertragliche Lösung nutzen und dem Arbeitnehmer die Versicherung mitgeben, darf die Abtretung spätestens drei Monate nach Ausscheiden nicht mehr vorhanden sein (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BetrAVG).

 

Durch die Abtretung unterliegt die Direktversicherung der Insolvenzsicherungspflicht über den Pensions-Sicherungs-Verein.

 

Steuerliche Auswirkungen

Für den Arbeitnehmer ergeben sich keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen aus der Abtretung.

 

Zu einer Aktivierung beim Arbeitgeber kommt es nur, wenn er sich nicht schriftlich dazu verpflichtet hat, die Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als habe keine Verfügung stattgefunden.

Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 17 | ID 43591004