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· Nachricht · Wettbewerbsrecht

Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

| Haben Sie mit einem Mitarbeiter Ihres Maklerbüros ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart und zahlen Sie nicht die Entschädigung, kann der ausgeschiedene Mitarbeiter zwischen Rücktritt und Zahlungsklage wählen. Tritt er zurück, entfällt sein Anspruch auf die Entschädigung für die Zukunft, so das BAG. |

 

Im BAG-Fall war ein dreimonatiges Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart. Der Mitarbeiter kündigte zum 31.01.2016, mahnte die fehlende Zahlung der Entschädigung am 01.03.2016 mit Fristsetzung bis zum 04.03.2016 an und schrieb am 08.03.2016, er fühle sich nicht mehr an das Verbot gebunden. Das BAG sah hierin einen zulässigen Rücktritt vom Wettbewerbsverbot. Folge:

  • Es sprach dem ausgeschiedenen Mitarbeiter einen Zahlungsanspruch für den Zeitraum bis zum Rücktritt (01.02. bis 08.03.2016) zu.
  • Einen weitergehenden Anspruch bis zum Ende der drei Monate wies es ab (BAG, Urteil vom 31.01.2018, Az. 10 AZR 392/17, Abruf-Nr. 199329).

 

PRAXISHINWEISE | Haben Sie mit einem Mitarbeiter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gegen Zahlung einer Karenzentschädigung vereinbart, sind Sie an die Entschädigung gebunden.

  • Das Verweigern der Entschädigung ist kein sicheres Mittel für Sie, um vom Wettbewerbsverbot loszukommen. Denn statt zurückzutreten, kann sich der Mitarbeiter auch an das Verbot halten und die Karenzentschädigung einklagen, wenn Sie in Zahlungsverzug sind.
  • Auch der Verzicht auf das Verbot hilft nur bedingt: Sie können zwar einseitig und schriftlich auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten, bevor das Arbeitsverhältnis beendet wird. Die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung endet allerdings erst ein Jahr nach der Erklärung.
 
Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 2 | ID 45138311