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02.03.2016 · Fachbeitrag · Lohnsteuer

Einzahlung von Arbeitseinkommen auf Vorsorgekonto

| Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines variablen Arbeitseinkommens und zahlt der Arbeitgeber den Betrag auf ein Vorsorgekonto ein, auf dem das Geld in Aktien und Renten von einem Treuhänder verwaltet wird, liegt bereits bei Einzahlung auf das Vorsorgekonto Zufluss von Arbeitslohn vor. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach den Vorsorgerichtlinien eine Auszahlung erst bei Ausscheiden aus dem Unternehmen verlangen und der Anspruch nur beschränkt abgetreten, verpfändet oder beliehen werden kann (FG Hessen, Urteil vom 20.7.2015, Az. 6 K 2258/13, Abruf-Nr. 145524 ). |