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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

Risiko-LV-Beiträge nicht als Werbungskosten abziehbar

| Nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind Beiträge für folgende Risikolebensversicherungen: Diese sichern ein Darlehen, das aufgenommen wurde, um die Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts zu finanzieren. Das gilt auch, wenn das finanzierende Kreditinstitut den Abschluss der Versicherungen vorgegeben hat. Das hat der BFH klargestellt. |

 

Die Versicherungsbeiträge sind laut BFH insgesamt dem Privatbereich zuzuordnen. Dort können solche Aufwendungen nur über die spezielle Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG berücksichtigt werden. Aufgrund des Abschlusszwangs bestand zwar ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Versicherungsbeiträge mit der Vermiettätigkeit. Aber dieser wurde überlagert vom privaten Umstand, dass die Versicherungen das Risiko eines vorzeitigen Ablebens während des Laufs der Darlehensverträge absichern sollten.

 

Wichtig | Für den BFH kam eine - wohl grundsätzlich mögliche - pauschale Aufteilung der Aufwendungen nicht in Frage. Denn die Aufwendungen für die Risikolebensversicherungen sind nicht trennbar: