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· Fachbeitrag · Krankenversicherung

Streit um Arbeitgeberzuschüsse zur PKV

| Wahlleistungen dürfen nicht aus dem steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur (privaten) Kranken- und Pflegeversicherung herausgerechnet werden. Auf diesem Standpunkt steht die OFD Koblenz. |

 

Die OFD Koblenz will derartigen Einsprüchen nicht entsprechen; Änderungsanträge werden abgelehnt. Ob ein Ruhen der Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommt, sollen die AO-Referatsleiter erörtern (OFD Koblenz, Verfügung vom 11.8.2011, Az. S 2221 A - St 32 3; Abruf-Nr. 120939). Denn mittlerweile sind mehrere Verfahren bei den Finanzgerichten anhängig (FG Nürnberg, Az. 3 K 974/11, FG Hamburg, Az. 3 K 144/11, FG Hessen, Az. 1 K 1878/11, FG Münster, Az. 3 K 144/11 E sowie 7 K 2814/11 E).

 

PRAXISHINWEIS | Arbeitnehmer sollten bei der Steuererklärung die Wahlleistungen aus dem Arbeitgeberzuschuss herausrechnen und bei einem ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen. Sie sollten argumentieren, dass die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz EStG, wonach die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Beiträgen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG stehen, verfassungswidrig ist. Das widerspreche dem Beschluss des BVerfG (vom 13.2.2008, Az. 2 BvL 1/06), wonach die Beiträge zur Basiskranken- und sozialen Pflegeversicherung/privaten Pflege-Pflichtversicherung steuerlich freizustellen seien.

Quelle: Ausgabe 07 / 2012 | Seite 2 | ID 33612950